AKTUELLES

Landesverordnung vom 9.7.2020 regelt weiterhin den Betrieb von Musikschulen

Auszug aus der Landesverordnung vom 9.7.2020, gültig bis 14.8.2020

Anlage 28 zu § 2 Absatz 28

Auflagen für Musik- und Jugendkunstschulen

– Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inklusive Honorarkräfte) mit Erkältungssymptomen müssen zuhause bleiben.
– Schüler bis zu einem Alter von zehn Jahren dürfen durch ein Groß-/Elternteil mit Mund/Nasen-Schutz bis zur Raumtür gebracht und wieder abgeholt werden. Dazwischen ist der Aufenthalt für Groß-/Eltern sowie Schülerinnen und Schüler im Gebäude nicht zugelassen.
– Schülerinnen/Schüler betreten nacheinander unter Einhaltung der Abstandsregeln die Kurs-/Unterrichtsräume, nachdem die vorherigen Schülerinnen/Schüler den Raum einzeln und unter Einhaltung der Abstandsregeln verlassen haben.
– Jede Person nutzt ihr eigenes Instrument/eigenes Material, ein Austausch ist untersagt. Entliehenes Material ist nach Benutzung zu reinigen bzw. bei Eignung zu desinfizieren. Das Stimmen von Instrumenten für kleine Schüler ist nur unter Einsatz besonderer Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Abdecken des Instruments und Ähnliches) zugelassen.
– Für den Sprech- und Gesangsunterricht sowie den Unterricht an Blasinstrumenten sind wegen der erhöhten Aerosolbelastung besondere Vorkehrungen zu treffen und die Erfordernisse unterschiedlicher Abstandsregelungen, deutlich erhöhter Raumbedarfe und besonderer Hygienemaßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde zu regeln. Gegebenenfalls ist die Arbeit in Orchester- und Chorensembles zunächst zurückzustellen oder anderweitig zu organisieren.
– Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.