Landesverordnung vom 9.7.2020 regelt weiterhin den Betrieb von Musikschulen
22.07.2020
Auszug aus der Landesverordnung vom 9.7.2020, gültig bis 14.8.2020
Anlage 28 zu § 2 Absatz 28
Auflagen für Musik- und Jugendkunstschulen
– Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inklusive
Honorarkräfte) mit Erkältungssymptomen müssen zuhause bleiben.
– Schüler bis zu einem Alter von zehn Jahren dürfen durch ein Groß-/Elternteil mit
Mund/Nasen-Schutz bis zur Raumtür gebracht und wieder abgeholt werden.
Dazwischen ist der Aufenthalt für Groß-/Eltern sowie Schülerinnen und Schüler im
Gebäude nicht zugelassen.
– Schülerinnen/Schüler betreten nacheinander unter Einhaltung der Abstandsregeln
die Kurs-/Unterrichtsräume, nachdem die vorherigen Schülerinnen/Schüler den
Raum einzeln und unter Einhaltung der Abstandsregeln verlassen haben.
– Jede Person nutzt ihr eigenes Instrument/eigenes Material, ein Austausch ist
untersagt. Entliehenes Material ist nach Benutzung zu reinigen bzw. bei Eignung
zu desinfizieren. Das Stimmen von Instrumenten für kleine Schüler ist nur unter
Einsatz besonderer Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Abdecken des
Instruments und Ähnliches) zugelassen.
– Für den Sprech- und Gesangsunterricht sowie den Unterricht an Blasinstrumenten
sind wegen der erhöhten Aerosolbelastung besondere Vorkehrungen zu treffen
und die Erfordernisse unterschiedlicher Abstandsregelungen, deutlich erhöhter
Raumbedarfe und besonderer Hygienemaßnahmen im Einvernehmen mit der
zuständigen Gesundheitsbehörde zu regeln. Gegebenenfalls ist die Arbeit in
Orchester- und Chorensembles zunächst zurückzustellen oder anderweitig zu
organisieren.
– Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit COVID-19 müssen
Besucherinnen und Besucher in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die
die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift, Telefonnummer sowie Uhrzeit des Besuchs. Die jeweiligen Tageslisten
sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen
aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz
1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg Vorpommern auf Verlangen
vollständig herauszugeben; die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen
zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet
werden; die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung
kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen
und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere
andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der
Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach
Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.